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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, zielt das Verfahren zur Feststellung nach § 188 BAO primär auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach § 188 BAO liegt darin, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren der einzelnen Finanzämter der Beteiligten über die nach § 188 BAO festzustellenden Besteuerungsgrundlagen vermeidet. Durch die Regelungen des § 188 BAO wird somit ein Teil der Verfahren, die im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer von den örtlich zuständigen Finanzämtern der Beteiligten durchzuführen wären, in ein einheitliches Sonderverfahren zusammengezogen. Die im Bescheid nach § 188 BAO enthaltenen Feststellungen sind gemäß § 192 BAO den Einkommensteuerbescheiden der Beteiligten zugrundezulegen (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 22. November 2001, 98/15/0056, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, zielt das Verfahren zur Feststellung nach Paragraph 188, BAO primär auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach Paragraph 188, BAO liegt darin, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren der einzelnen Finanzämter der Beteiligten über die nach Paragraph 188, BAO festzustellenden Besteuerungsgrundlagen vermeidet. Durch die Regelungen des Paragraph 188, BAO wird somit ein Teil der Verfahren, die im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer von den örtlich zuständigen Finanzämtern der Beteiligten durchzuführen wären, in ein einheitliches Sonderverfahren zusammengezogen. Die im Bescheid nach Paragraph 188, BAO enthaltenen Feststellungen sind gemäß Paragraph 192, BAO den Einkommensteuerbescheiden der Beteiligten zugrundezulegen vergleiche z. B. das Erkenntnis vom 22. November 2001, 98/15/0056, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015130016.J03Im RIS seit
15.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017