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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209a Abs2;Rechtssatz
Ist der abgeleitete Bescheid ein Abgabenbescheid, so ist seine Änderung dem § 302 Abs. 1 BAO zufolge - sofern nicht der Ausnahmefall des § 209a Abs. 2 BAO vorliegt - nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig (vgl. Ritz, BAO5, § 295 Tz 11).Ist der abgeleitete Bescheid ein Abgabenbescheid, so ist seine Änderung dem Paragraph 302, Absatz eins, BAO zufolge - sofern nicht der Ausnahmefall des Paragraph 209 a, Absatz 2, BAO vorliegt - nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 295, Tz 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015130016.J01Im RIS seit
15.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017