RS Vwgh 2017/6/27 Ro 2015/10/0045

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Es bedeutet kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG, wenn von einer Rechtsansicht abgewichen wird, die in einer einen vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung keine tragende Begründung dargestellt hat. Es bedarf daher keines Vorgehens nach § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG (vgl. E 16. Oktober 1989, 89/10/0116 = VwSlg. 13031 A/1989).Es bedeutet kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wenn von einer Rechtsansicht abgewichen wird, die in einer einen vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung keine tragende Begründung dargestellt hat. Es bedarf daher keines Vorgehens nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG vergleiche E 16. Oktober 1989, 89/10/0116 = VwSlg. 13031 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015100045.J07

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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