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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es bedeutet kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG, wenn von einer Rechtsansicht abgewichen wird, die in einer einen vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung keine tragende Begründung dargestellt hat. Es bedarf daher keines Vorgehens nach § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG (vgl. E 16. Oktober 1989, 89/10/0116 = VwSlg. 13031 A/1989).Es bedeutet kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wenn von einer Rechtsansicht abgewichen wird, die in einer einen vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung keine tragende Begründung dargestellt hat. Es bedarf daher keines Vorgehens nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG vergleiche E 16. Oktober 1989, 89/10/0116 = VwSlg. 13031 A/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015100045.J07Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018