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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat offenbar den Standpunkt eingenommen (vgl. Materialien zur Novelle BGBl. 471/1995 (238 BlgNR 19. GP, S. 2)), dass die Auslastung von Amtssachverständigen die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen nach der Rechtslage vor der Novellierung BGBl. 471/1995 nicht rechtfertigt. Seit der Novellierung BGBl. 471/1995 wurde im neuen Abs. 3 des § 52 AVG gerade für den Fall der "Auslastung" der beigegebenen Amtssachverständigen eine besondere Regelung getroffen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Auslastung der Amtssachverständigen die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach Abs. 2 nicht rechtfertigt, zumal Abs. 3 nur dann anwendbar ist, wenn "die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht" vorliegen. Daraus folgt, dass die Notwendigkeit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen zwecks wesentlicher Verfahrensbeschleunigung keine "Besonderheit des Falles" iSd Abs. 2 mehr darstellt, da andernfalls der neue Abs. 3 überflüssig wäre. Nach einer "harmonisierenden Interpretation" der Bestimmungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG idF 1995/471 ist hinsichtlich der "beigegebenen" Sachverständigen ausschließlich maßgeblich, ob der Behörde tatsächlich ein geeigneter amtlicher Sachverständiger zugeordnet ist. Die bloße Auslastung "ihrer" Amtssachverständigen berechtigt die zuständige Behörde nicht, einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen, weil sie lediglich zur Folge hat, dass die Behörde nicht (innerhalb angemessener Frist) auf ihre Sachverständigen zugreifen will, nicht aber, dass sie nicht auf diese zugreifen kann. Ist die Behörde nicht willens, dem ihr beigegebenen amtlichen Sachverständigen wegen dessen Überlastung die Erstattung eines Gutachtens innerhalb angemessener Frist aufzutragen, findet § 52 Abs. 3 legcit Anwendung.Der Gesetzgeber hat offenbar den Standpunkt eingenommen vergleiche Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt 471 aus 1995, (238 BlgNR 19. GP, Sitzung 2)), dass die Auslastung von Amtssachverständigen die Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen nach der Rechtslage vor der Novellierung Bundesgesetzblatt 471 aus 1995, nicht rechtfertigt. Seit der Novellierung Bundesgesetzblatt 471 aus 1995, wurde im neuen Absatz 3, des Paragraph 52, AVG gerade für den Fall der "Auslastung" der beigegebenen Amtssachverständigen eine besondere Regelung getroffen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Auslastung der Amtssachverständigen die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach Absatz 2, nicht rechtfertigt, zumal Absatz 3, nur dann anwendbar ist, wenn "die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht" vorliegen. Daraus folgt, dass die Notwendigkeit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen zwecks wesentlicher Verfahrensbeschleunigung keine "Besonderheit des Falles" iSd Absatz 2, mehr darstellt, da andernfalls der neue Absatz 3, überflüssig wäre. Nach einer "harmonisierenden Interpretation" der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG in der Fassung 1995/471 ist hinsichtlich der "beigegebenen" Sachverständigen ausschließlich maßgeblich, ob der Behörde tatsächlich ein geeigneter amtlicher Sachverständiger zugeordnet ist. Die bloße Auslastung "ihrer" Amtssachverständigen berechtigt die zuständige Behörde nicht, einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen, weil sie lediglich zur Folge hat, dass die Behörde nicht (innerhalb angemessener Frist) auf ihre Sachverständigen zugreifen will, nicht aber, dass sie nicht auf diese zugreifen kann. Ist die Behörde nicht willens, dem ihr beigegebenen amtlichen Sachverständigen wegen dessen Überlastung die Erstattung eines Gutachtens innerhalb angemessener Frist aufzutragen, findet Paragraph 52, Absatz 3, legcit Anwendung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015100045.J05Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018