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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52 Abs2 idF 1995/471;Rechtssatz
Die Ergänzung um den Klammerausdruck "(nichtamtliche Sachverständige)" in § 52 Abs. 2 AVG beruht auf der AVG-Novelle BGBl. 471/1995, mit der insbesondere der nunmehrige Abs. 3 neu eingefügt wurde. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Die Ergänzung um den Klammerausdruck "(nichtamtliche Sachverständige)" in Paragraph 52, Absatz 2, AVG beruht auf der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt 471 aus 1995,, mit der insbesondere der nunmehrige Absatz 3, neu eingefügt wurde. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015100045.J04Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018