RS Vwgh 2017/6/27 Ro 2015/10/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Weder der Wortlaut noch der systematische Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 52 AVG spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Bezugnahme in § 52 Abs. 2 AVG auf "nicht zur Verfügung stehende" Amtssachverständige dahin verstanden wissen wollte, dass darunter auch beigegebene, aber (bloß) infolge deren "Auslastung" der Behörde nicht (sofort) zur Verfügung stehende Amtssachverständige zu verstehen wären. Wäre dem Gesetzgeber Derartiges vor Augen gestanden, wäre zu erwarten gewesen, dass er im Regelungszusammenhang des § 52 AVG entweder in § 52 Abs. 1 legcit eine Unterscheidung zwischen "beigegebenen" und "zur Verfügung stehenden" amtlichen Sachverständigen unterlassen und bloß auf zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige abgestellt oder in § 52 Abs. 2 legcit ein derartiges Verständnis unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte. Auch durch den Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen wird ein derartiges weites Verständnis der in § 52 Abs. 2 AVG verwendeten Wortfolge "wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen" nicht nahegelegt.Weder der Wortlaut noch der systematische Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des Paragraph 52, AVG spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Bezugnahme in Paragraph 52, Absatz 2, AVG auf "nicht zur Verfügung stehende" Amtssachverständige dahin verstanden wissen wollte, dass darunter auch beigegebene, aber (bloß) infolge deren "Auslastung" der Behörde nicht (sofort) zur Verfügung stehende Amtssachverständige zu verstehen wären. Wäre dem Gesetzgeber Derartiges vor Augen gestanden, wäre zu erwarten gewesen, dass er im Regelungszusammenhang des Paragraph 52, AVG entweder in Paragraph 52, Absatz eins, legcit eine Unterscheidung zwischen "beigegebenen" und "zur Verfügung stehenden" amtlichen Sachverständigen unterlassen und bloß auf zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige abgestellt oder in Paragraph 52, Absatz 2, legcit ein derartiges Verständnis unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte. Auch durch den Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen wird ein derartiges weites Verständnis der in Paragraph 52, Absatz 2, AVG verwendeten Wortfolge "wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen" nicht nahegelegt.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015100045.J03

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten