Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Weder der Wortlaut noch der systematische Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 52 AVG spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Bezugnahme in § 52 Abs. 2 AVG auf "nicht zur Verfügung stehende" Amtssachverständige dahin verstanden wissen wollte, dass darunter auch beigegebene, aber (bloß) infolge deren "Auslastung" der Behörde nicht (sofort) zur Verfügung stehende Amtssachverständige zu verstehen wären. Wäre dem Gesetzgeber Derartiges vor Augen gestanden, wäre zu erwarten gewesen, dass er im Regelungszusammenhang des § 52 AVG entweder in § 52 Abs. 1 legcit eine Unterscheidung zwischen "beigegebenen" und "zur Verfügung stehenden" amtlichen Sachverständigen unterlassen und bloß auf zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige abgestellt oder in § 52 Abs. 2 legcit ein derartiges Verständnis unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte. Auch durch den Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen wird ein derartiges weites Verständnis der in § 52 Abs. 2 AVG verwendeten Wortfolge "wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen" nicht nahegelegt.Weder der Wortlaut noch der systematische Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des Paragraph 52, AVG spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Bezugnahme in Paragraph 52, Absatz 2, AVG auf "nicht zur Verfügung stehende" Amtssachverständige dahin verstanden wissen wollte, dass darunter auch beigegebene, aber (bloß) infolge deren "Auslastung" der Behörde nicht (sofort) zur Verfügung stehende Amtssachverständige zu verstehen wären. Wäre dem Gesetzgeber Derartiges vor Augen gestanden, wäre zu erwarten gewesen, dass er im Regelungszusammenhang des Paragraph 52, AVG entweder in Paragraph 52, Absatz eins, legcit eine Unterscheidung zwischen "beigegebenen" und "zur Verfügung stehenden" amtlichen Sachverständigen unterlassen und bloß auf zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige abgestellt oder in Paragraph 52, Absatz 2, legcit ein derartiges Verständnis unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte. Auch durch den Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen wird ein derartiges weites Verständnis der in Paragraph 52, Absatz 2, AVG verwendeten Wortfolge "wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen" nicht nahegelegt.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015100045.J03Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018