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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
§ 52 Abs. 1 AVG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen ausgeht (vgl. E 5. Oktober 2016, 2013/06/0085; E 23. Juni 1994, 93/06/0212) und zwischen "beigegebenen" und "zur Verfügung stehenden" amtlichen Sachverständigen unterscheidet. Der Amtssachverständige ist der Behörde "beigegeben", wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist, er steht der Behörde "zur Verfügung", wenn sie sich seiner bedienen kann, obwohl er einer anderen Behörde eingegliedert ist (vgl. E 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027).Paragraph 52, Absatz eins, AVG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen ausgeht vergleiche E 5. Oktober 2016, 2013/06/0085; E 23. Juni 1994, 93/06/0212) und zwischen "beigegebenen" und "zur Verfügung stehenden" amtlichen Sachverständigen unterscheidet. Der Amtssachverständige ist der Behörde "beigegeben", wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist, er steht der Behörde "zur Verfügung", wenn sie sich seiner bedienen kann, obwohl er einer anderen Behörde eingegliedert ist vergleiche E 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Amtssachverständiger der Behörde beigegebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015100045.J02Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018