RS Vwgh 2017/6/27 Ro 2015/10/0045

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

§ 52 Abs. 1 AVG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen ausgeht (vgl. E 5. Oktober 2016, 2013/06/0085; E 23. Juni 1994, 93/06/0212) und zwischen "beigegebenen" und "zur Verfügung stehenden" amtlichen Sachverständigen unterscheidet. Der Amtssachverständige ist der Behörde "beigegeben", wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist, er steht der Behörde "zur Verfügung", wenn sie sich seiner bedienen kann, obwohl er einer anderen Behörde eingegliedert ist (vgl. E 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027).Paragraph 52, Absatz eins, AVG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen ausgeht vergleiche E 5. Oktober 2016, 2013/06/0085; E 23. Juni 1994, 93/06/0212) und zwischen "beigegebenen" und "zur Verfügung stehenden" amtlichen Sachverständigen unterscheidet. Der Amtssachverständige ist der Behörde "beigegeben", wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist, er steht der Behörde "zur Verfügung", wenn sie sich seiner bedienen kann, obwohl er einer anderen Behörde eingegliedert ist vergleiche E 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027).

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Amtssachverständiger der Behörde beigegeben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015100045.J02

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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