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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und Abs. 2 finden sich bereits in der Stammfassung des AVG BGBl. Nr. 274/1925, wobei § 52 Abs. 1 AVG mit der Stammfassung wörtlich übereinstimmt und § 52 Abs. 2 AVG - sieht man von dem Entfall eines Textteiles ("und beeiden"), der sprachlichen Änderung ("geboten ist" statt "geboten erscheint"), der Ergänzung um den Klammerausdruck "(nichtamtliche Sachverständige)" und der Umstellung im Satzaufbau ab - inhaltlich unverändert geblieben ist.Die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, finden sich bereits in der Stammfassung des AVG Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1925,, wobei Paragraph 52, Absatz eins, AVG mit der Stammfassung wörtlich übereinstimmt und Paragraph 52, Absatz 2, AVG - sieht man von dem Entfall eines Textteiles ("und beeiden"), der sprachlichen Änderung ("geboten ist" statt "geboten erscheint"), der Ergänzung um den Klammerausdruck "(nichtamtliche Sachverständige)" und der Umstellung im Satzaufbau ab - inhaltlich unverändert geblieben ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015100045.J01Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018