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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/05/0026 B 27. Juni 2017 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung oder eine Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage (die Novelle zum UVPG 2000, BGBl. I Nr. 4/2016, ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden) zukommt, ist durch die Judikatur des VwGH bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, und Hinweis B vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004). Für das gegenständliche Bauvorhaben ist von einer Bewilligungspflicht nach der GewO 1994 und der OÖ BauO 1994 auszugehen. In diesen materienrechtlichen Verfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Ro 2016/05/0011, sowie Hinweis B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Ro 2016/06/0013).Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung oder eine Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage (die Novelle zum UVPG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden) zukommt, ist durch die Judikatur des VwGH bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, und Hinweis B vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004). Für das gegenständliche Bauvorhaben ist von einer Bewilligungspflicht nach der GewO 1994 und der OÖ BauO 1994 auszugehen. In diesen materienrechtlichen Verfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Ro 2016/05/0011, sowie Hinweis B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Ro 2016/06/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050027.J01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017