Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung oder eine Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage (die mit der Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 geänderte Rechtslage ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar) zukommt, ist durch die Judikatur des VwGH bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, und B vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004). Es kann dahingestellt bleiben, ob die verfahrensgegenständliche Flächenwidmungsplanänderung einen Gewerbepark im Sinne des Anhanges 1 Z 18 a) iVm der FN 3 UVPG 2000 darstellt. Die darauf zu errichtenden Betriebe und Anlagen unterliegen jedenfalls einer Bewilligungspflicht nach der GewO 1994 und der OÖ BauO 1994. In den diesbezüglichen Verfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Ro 2016/05/0011, sowie Hinweis B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Ro 2016/06/0013).Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung oder eine Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage (die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, geänderte Rechtslage ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar) zukommt, ist durch die Judikatur des VwGH bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, und B vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004). Es kann dahingestellt bleiben, ob die verfahrensgegenständliche Flächenwidmungsplanänderung einen Gewerbepark im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 18, a) in Verbindung mit der FN 3 UVPG 2000 darstellt. Die darauf zu errichtenden Betriebe und Anlagen unterliegen jedenfalls einer Bewilligungspflicht nach der GewO 1994 und der OÖ BauO 1994. In den diesbezüglichen Verfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden (Hinweis E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Ro 2016/05/0011, sowie Hinweis B vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Ro 2016/06/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050025.J01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017