Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/10/0091 Ra 2017/10/0090Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/10/0083 B 27. Juni 2017 RS 1Stammrechtssatz
Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den VwGH gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das VwG den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet (vgl. B 27. Oktober 2014, 2012/04/0143; B 23. Oktober 2013, 2013/03/0111; zur diesbezüglich gleich gelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012).Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den VwGH gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das VwG den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet vergleiche B 27. Oktober 2014, 2012/04/0143; B 23. Oktober 2013, 2013/03/0111; zur diesbezüglich gleich gelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100089.L01Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017