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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ausgehend davon erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag zur Anführung von (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkten bzw. zur Darlegung einer Revisionsbegründung (die durch einen Verweis auf die Zulassungsbegründung nicht rechtmäßig ausgeführt ist; vgl. B 11. März 2016, Ra 2015/06/0043).In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ausgehend davon erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag zur Anführung von (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkten bzw. zur Darlegung einer Revisionsbegründung (die durch einen Verweis auf die Zulassungsbegründung nicht rechtmäßig ausgeführt ist; vergleiche B 11. März 2016, Ra 2015/06/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100076.L04Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017