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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/10/0033 B 11. August 2017Rechtssatz
Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nur gegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen. § 23 Slbg MSG 2010 selbst ermächtigt nur zur Antragsabweisung bei mangelnder Mitwirkung - so etwa bei Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden und Unterlagen -, enthält jedoch keine Aussage zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 13 Abs. 3 AVG.Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nur gegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen. Paragraph 23, Slbg MSG 2010 selbst ermächtigt nur zur Antragsabweisung bei mangelnder Mitwirkung - so etwa bei Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden und Unterlagen -, enthält jedoch keine Aussage zum Verhältnis dieser Bestimmung zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100071.L04Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017