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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/10/0033 B 11. August 2017Rechtssatz
Ausgehend von der Textierung der §§ 5, 20 und § 23 Slbg MSG 2010 ist davon auszugehen, dass das Slbg MSG 2010 nicht konkret festlegt, welche Unterlagen dem Antrag zum Nachweis, alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten unternommen zu haben, beizulegen sind. Die Nichtvorlage der von der Behörde verlangten - rechtens im Rahmen eines behördlichen Auftrages gemäß § 23 Abs. 2 legcit zwecks Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts abzufordernden - Klagskopie samt Nachweis der Klagseinreichung stellt daher keinen verbesserungsfähigen Mangel dar und hindert die Entscheidung in der Sache nicht (vgl. E 22. Oktober 2013, 2012/10/0213; B 23. Mai 2017, Ra 2017/10/0043).Ausgehend von der Textierung der Paragraphen 5, 20 und Paragraph 23, Slbg MSG 2010 ist davon auszugehen, dass das Slbg MSG 2010 nicht konkret festlegt, welche Unterlagen dem Antrag zum Nachweis, alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten unternommen zu haben, beizulegen sind. Die Nichtvorlage der von der Behörde verlangten - rechtens im Rahmen eines behördlichen Auftrages gemäß Paragraph 23, Absatz 2, legcit zwecks Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts abzufordernden - Klagskopie samt Nachweis der Klagseinreichung stellt daher keinen verbesserungsfähigen Mangel dar und hindert die Entscheidung in der Sache nicht vergleiche E 22. Oktober 2013, 2012/10/0213; B 23. Mai 2017, Ra 2017/10/0043).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100071.L03Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017