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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/10/0033 B 11. August 2017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/10/0201 E 13. Mai 2011 RS 1Stammrechtssatz
Die nicht ausreichende Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit stellt im Antrag auf Spitalskostenrückersatz keinen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr läge gegebenenfalls eine Unvollständigkeit des Sachvorbringens vor, die die Entscheidung der Behörde in der Sache nicht hindert.Die nicht ausreichende Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit stellt im Antrag auf Spitalskostenrückersatz keinen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Vielmehr läge gegebenenfalls eine Unvollständigkeit des Sachvorbringens vor, die die Entscheidung der Behörde in der Sache nicht hindert.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100071.L02Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017