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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/10/0056Rechtssatz
Allein der Umstand, dass ein Vorhaben, das den in Anhang 1 Spalte 2 Z. 46 lit. a UVPG 2000 festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht, bewirkt noch nicht, dass gemäß § 3 Abs. 2 legcit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Fall nach der genannten Norm im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.Allein der Umstand, dass ein Vorhaben, das den in Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 46, Litera a, UVPG 2000 festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht, bewirkt noch nicht, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 2, legcit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Fall nach der genannten Norm im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100055.L01Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017