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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0099Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0144 B 24. Jänner 2017 RS 1Stammrechtssatz
Das LVwG kann zwar einen Flächenwidmungsplan gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG vor dem VfGH anfechten, es ist jedoch nicht zuständig, über die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes zu befinden. Diese Zuständigkeit kommt ausschließlich dem VfGH nach Art. 139 B-VG zu.Das LVwG kann zwar einen Flächenwidmungsplan gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG vor dem VfGH anfechten, es ist jedoch nicht zuständig, über die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes zu befinden. Diese Zuständigkeit kommt ausschließlich dem VfGH nach Artikel 139, B-VG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050098.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017