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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §52 Abs5;Rechtssatz
Wesentliche Tatbestandselemente im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002 sind nach dem Wortlaut der Bestimmung und der damit eindeutigen Rechtslage (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053) vorliegendenfalls, dass bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 oder 8 AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Eine Tatanlastung darüber hinaus, dass der Betrieb zur Tatzeit auch tatsächlich in der Behandlung von Abfall bestand, ist nicht erforderlich.Wesentliche Tatbestandselemente im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 14, AWG 2002 sind nach dem Wortlaut der Bestimmung und der damit eindeutigen Rechtslage (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053) vorliegendenfalls, dass bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß Paragraph 52, Absatz 5, oder 8 AWG 2002 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Eine Tatanlastung darüber hinaus, dass der Betrieb zur Tatzeit auch tatsächlich in der Behandlung von Abfall bestand, ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050092.L03Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017