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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der VwGH hat bereits in seinen zu § 33b Abs. 10 WRG 1959 ergangenen Erkenntnissen vom 26. September 2013, 2010/07/0219, und vom 24. September 2015, 2012/07/0083, ausgesprochen, dass eine Bewilligungsdauer von zehn Jahren keinesfalls als "kurze Befristung" im Sinn dieser Bestimmung anzusehen ist. Der Ansicht, dass das Erfordernis einer "kurzen Befristung" lediglich ein Spezifikum der gegenständlichen Ausnahmebewilligung im jeweiligen Anlassfall darstelle und nicht auf die Frage der Zulässigkeit von hintereinander gereihten Ausnahmebewilligungen gemäß § 33b Abs. 10 lit. b WRG 1959 übertragen werden könne, kann nicht gefolgt werden, zumal etwa zehn hintereinander erteilte, jeweils auf ein Jahr befristete Ausnahmebewilligungen der in § 33b Abs. 10 WRG 1959 zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers, eine solche Ausnahme nur für einen kurzen Zeitraum zuzulassen, ebenso widersprechen würden, wie eine einmalige, auf zehn Jahre befristete Ausnahmebewilligung, wie sie den oben genannten hg. Erkenntnissen jeweils zugrunde gelegen ist.Der VwGH hat bereits in seinen zu Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 ergangenen Erkenntnissen vom 26. September 2013, 2010/07/0219, und vom 24. September 2015, 2012/07/0083, ausgesprochen, dass eine Bewilligungsdauer von zehn Jahren keinesfalls als "kurze Befristung" im Sinn dieser Bestimmung anzusehen ist. Der Ansicht, dass das Erfordernis einer "kurzen Befristung" lediglich ein Spezifikum der gegenständlichen Ausnahmebewilligung im jeweiligen Anlassfall darstelle und nicht auf die Frage der Zulässigkeit von hintereinander gereihten Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, Litera b, WRG 1959 übertragen werden könne, kann nicht gefolgt werden, zumal etwa zehn hintereinander erteilte, jeweils auf ein Jahr befristete Ausnahmebewilligungen der in Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers, eine solche Ausnahme nur für einen kurzen Zeitraum zuzulassen, ebenso widersprechen würden, wie eine einmalige, auf zehn Jahre befristete Ausnahmebewilligung, wie sie den oben genannten hg. Erkenntnissen jeweils zugrunde gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050091.L01Im RIS seit
11.08.2017Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017