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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0095 Status-RL Art2 litj;Rechtssatz
Ob es sich bei einer im Ausland geschlossenen Ehe um eine gültige Ehe handelt, ist nach ausländischem Recht bzw. der Anwendungspraxis der ausländischen Behörden zu beurteilen. Es ist nicht auf die Anwendungspraxis der österreichischen Behörden abzustellen. Käme man zu dem Schluss, es läge keine Ehe, sondern eine Lebensgemeinschaft, vor, wäre die Asylwerberin nicht als Familienangehörige iSd Art. 2 lit. g Dublin III-Verordnung bzw. Art. 2 lit. j Statusrichtlinie zu qualifizieren, weil in Österreich nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleich behandelt werden wie verheiratete Paare (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 31).Ob es sich bei einer im Ausland geschlossenen Ehe um eine gültige Ehe handelt, ist nach ausländischem Recht bzw. der Anwendungspraxis der ausländischen Behörden zu beurteilen. Es ist nicht auf die Anwendungspraxis der österreichischen Behörden abzustellen. Käme man zu dem Schluss, es läge keine Ehe, sondern eine Lebensgemeinschaft, vor, wäre die Asylwerberin nicht als Familienangehörige iSd Artikel 2, Litera g, Dublin III-Verordnung bzw. Artikel 2, Litera j, Statusrichtlinie zu qualifizieren, weil in Österreich nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleich behandelt werden wie verheiratete Paare vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 31).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180277.L07Im RIS seit
07.08.2017Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019