Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1;Rechtssatz
Das durch eine umständehalber - etwa im Zuge der Flucht - erfolgte Trennung nicht automatisch erlöschende Familienband von Ehegatten ist zur Hintanhaltung einer Verletzung von Art. 8 MRK im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0192, mwN). Schon allein daraus könnte sich die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.Das durch eine umständehalber - etwa im Zuge der Flucht - erfolgte Trennung nicht automatisch erlöschende Familienband von Ehegatten ist zur Hintanhaltung einer Verletzung von Artikel 8, MRK im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0192, mwN). Schon allein daraus könnte sich die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180277.L06Im RIS seit
07.08.2017Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019