RS Vwgh 2017/6/27 Ra 2016/18/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E3R E19104000
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32011L0095 Status-RL Art2 litj;
32013R0604 Dublin-III Art10;
32013R0604 Dublin-III Art2 litg;
32013R0604 Dublin-III Art7 Abs2;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;
IPRG §3;

Rechtssatz

Handelt es sich um eine nach ausländischem Recht bzw. der dortigen Anwendungspraxis gültige Ehe, fällt die Asylwerberin unter den Begriff des Familienangehörigen gemäß Art. 2 lit. g Dublin III-Verordnung bzw. Art. 2 lit. j Statusrichtlinie. Art. 10 Dublin III-Verordnung stellt auf die Entscheidung in der Sache im Asylverfahren des Familienangehörigen ab. Maßgeblich ist daher, ob im Zeitpunkt der Antragstellung der Ehefrau über den Antrag des Ehemannes bereits eine Sachentscheidung vorlag. Bei der Bestimmung des nach den Kriterien des III. Kapitels der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaates wird nämlich von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung).Handelt es sich um eine nach ausländischem Recht bzw. der dortigen Anwendungspraxis gültige Ehe, fällt die Asylwerberin unter den Begriff des Familienangehörigen gemäß Artikel 2, Litera g, Dublin III-Verordnung bzw. Artikel 2, Litera j, Statusrichtlinie. Artikel 10, Dublin III-Verordnung stellt auf die Entscheidung in der Sache im Asylverfahren des Familienangehörigen ab. Maßgeblich ist daher, ob im Zeitpunkt der Antragstellung der Ehefrau über den Antrag des Ehemannes bereits eine Sachentscheidung vorlag. Bei der Bestimmung des nach den Kriterien des römisch drei. Kapitels der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaates wird nämlich von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-Verordnung).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180277.L04

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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