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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0095 Status-RL Art2 litj;Rechtssatz
Handelt es sich um eine nach ausländischem Recht bzw. der dortigen Anwendungspraxis gültige Ehe, fällt die Asylwerberin unter den Begriff des Familienangehörigen gemäß Art. 2 lit. g Dublin III-Verordnung bzw. Art. 2 lit. j Statusrichtlinie. Art. 10 Dublin III-Verordnung stellt auf die Entscheidung in der Sache im Asylverfahren des Familienangehörigen ab. Maßgeblich ist daher, ob im Zeitpunkt der Antragstellung der Ehefrau über den Antrag des Ehemannes bereits eine Sachentscheidung vorlag. Bei der Bestimmung des nach den Kriterien des III. Kapitels der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaates wird nämlich von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung).Handelt es sich um eine nach ausländischem Recht bzw. der dortigen Anwendungspraxis gültige Ehe, fällt die Asylwerberin unter den Begriff des Familienangehörigen gemäß Artikel 2, Litera g, Dublin III-Verordnung bzw. Artikel 2, Litera j, Statusrichtlinie. Artikel 10, Dublin III-Verordnung stellt auf die Entscheidung in der Sache im Asylverfahren des Familienangehörigen ab. Maßgeblich ist daher, ob im Zeitpunkt der Antragstellung der Ehefrau über den Antrag des Ehemannes bereits eine Sachentscheidung vorlag. Bei der Bestimmung des nach den Kriterien des römisch drei. Kapitels der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaates wird nämlich von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-Verordnung).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180277.L04Im RIS seit
07.08.2017Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019