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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/05/0018 E 24. Jänner 2017 RS 2Stammrechtssatz
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (Hinweis E vom 25. November 2015, Ra 2015/08/0102).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (Hinweis E vom 25. November 2015, Ra 2015/08/0102).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120092.L01Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017