RS Vwgh 2017/6/27 Ra 2016/12/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §169e Abs1 idF 2015/I/065;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 2015/I/032;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus dem Grunde des § 20c Abs. 1 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 iVm § 169e Abs. 1 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 65/2015 kann dem Beamten aus Anlass des Erreichens jenes Tages, der 40 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Jubiläumsstichtag liegt, für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Wenngleich es sich bei der Gewährung einer Jubiläumszuwendung um einen Rechtsgestaltungsbescheid handelt (vgl. E 25. Mai 2007, 2006/12/0147), bezieht sich die im gebundenen Bereich zu beurteilende Voraussetzung der Leistung "treuer Dienste" für eine positive Ermessensentscheidung in Richtung der Gewährung der Jubiläumszuwendung lediglich auf den in § 20c Abs. 1 iVm § 169e Abs. 1 GehG 1956 umschriebenen Zeitraum und nicht auf allfällige daran anschließende Zeiträume, in denen der Beamte weiterhin aktiv Dienst leistet. Da § 20c GehG 1956 keine "Verwirkung" bereits zuerkannter Jubiläumszuwendungen durch späteres "untreues" Verhalten kennt, wäre auf Basis der Rechtsauffassung des VwG die Frage, ob der Beamte in den Genuss einer Jubiläumszuwendung kommt (und darin verbleibt), uU davon abhängig, ob die Dienstbehörde in zeitlicher Nähe zur Erreichung des Dienstjubiläums einen Zuerkennungsbescheid erlässt oder ob sie dies unterlässt. Auslegungsergebnisse, welche die Frage der Zuerkennung einer Geldleistung an einen Beamten von "manipulativen Umständen" abhängig machen, sind aber tunlichst zu vermeiden (vgl. E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025).Aus dem Grunde des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, kann dem Beamten aus Anlass des Erreichens jenes Tages, der 40 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Jubiläumsstichtag liegt, für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Wenngleich es sich bei der Gewährung einer Jubiläumszuwendung um einen Rechtsgestaltungsbescheid handelt vergleiche E 25. Mai 2007, 2006/12/0147), bezieht sich die im gebundenen Bereich zu beurteilende Voraussetzung der Leistung "treuer Dienste" für eine positive Ermessensentscheidung in Richtung der Gewährung der Jubiläumszuwendung lediglich auf den in Paragraph 20 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG 1956 umschriebenen Zeitraum und nicht auf allfällige daran anschließende Zeiträume, in denen der Beamte weiterhin aktiv Dienst leistet. Da Paragraph 20 c, GehG 1956 keine "Verwirkung" bereits zuerkannter Jubiläumszuwendungen durch späteres "untreues" Verhalten kennt, wäre auf Basis der Rechtsauffassung des VwG die Frage, ob der Beamte in den Genuss einer Jubiläumszuwendung kommt (und darin verbleibt), uU davon abhängig, ob die Dienstbehörde in zeitlicher Nähe zur Erreichung des Dienstjubiläums einen Zuerkennungsbescheid erlässt oder ob sie dies unterlässt. Auslegungsergebnisse, welche die Frage der Zuerkennung einer Geldleistung an einen Beamten von "manipulativen Umständen" abhängig machen, sind aber tunlichst zu vermeiden vergleiche E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Ermessen VwRallg8 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120090.L01

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten