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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;Rechtssatz
Die Verwertung der im Karenzurlaub erworbenen Kenntnisse im Rahmen des Dienstverhältnisses und damit die berufliche Weiterbildung waren das Motiv des Beamten für die Beantragung des Karenzurlaubes. Dass damit für den Beamten im Bundesdienst auch ein Karriereaufstieg verbunden war, macht die Intention noch nicht zu einer ausschließlich persönlichen, liegt doch eine berufliche Weiterentwicklung eines Beamten auch im recht verstandenen Dienstgeberinteresse. Dass bei Gewährung der Karenzurlaube noch kein bestimmter Arbeitsplatz mit einer bestimmten Einstufung vom Beamten angestrebt wurde oder von der Dienstbehörde für diesen vorgesehen war, ändert an dieser Einschätzung nichts. Dies ist gerade bei einer längeren Ausbildung nicht zu erwarten, was aber nicht zur grundsätzlichen Verneinung des dienstlichen Interesses an einer solchen führen kann.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120084.L05Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019