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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1990/447;Rechtssatz
Ausgehend von § 75 Abs. 1 BDG 1979, wonach ein Karenzurlaub antragsbedürftig ist, wird in der Regel auch ein gewisses persönliches Interesse des Karenzurlaubswerbers an der Gewährung des Karenzurlaubs gegeben sein. Die Formulierung "andere als private Interessen" der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990 ist aber nicht in dem Sinn zu verstehen, dass auf Grund dessen das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verlangt wird (vgl. E 21. November 2001, 2000/12/0054).Ausgehend von Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979, wonach ein Karenzurlaub antragsbedürftig ist, wird in der Regel auch ein gewisses persönliches Interesse des Karenzurlaubswerbers an der Gewährung des Karenzurlaubs gegeben sein. Die Formulierung "andere als private Interessen" der ersten Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, ist aber nicht in dem Sinn zu verstehen, dass auf Grund dessen das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verlangt wird vergleiche E 21. November 2001, 2000/12/0054).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120084.L04Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019