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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;Rechtssatz
Bei dem Begriff "andere als private Interessen" darf nicht von einem zu engen Begriff des öffentlichen Interesses ausgegangen werden. So umfasst der Begriff "öffentliches Interesse" jedenfalls mehr als das rein arbeitsplatzbezogen gesehene dienstliche Interesse an der Besorgung des vom Beamten derzeit innegehabten Arbeitsplatzes. Gerade eine Gegenüberstellung der Aufgaben des Beamten (vor und nach der Ausbildung) und der in der Zeit des Karenzurlaubs vermittelten Kenntnisse und deren dienstliche Verwertbarkeit sprechen dafür, dass andere als private Interessen für die Gewährung des Karenzurlaubs maßgeblich waren (vgl. E 24. März 1990, 97/12/0291; E 21. November 2001, 2000/12/0054; E 15. Dezember 2010, 2009/12/0164). Ein rein privates Interesse des Beamten an der Erwerbung der Kenntnisse stellt die Vorbereitung einer Berufstätigkeit außerhalb des Bundesdienstes oder im Rahmen einer Nebenbeschäftigung dar. Die Verwertung der erworbenen Kenntnisse im weiteren Karriereverlauf im Bundesdienst sind als gegen ein rein persönliches Interesse sprechend zu werten(vgl. E 15. Dezember 2010, 2009/12/0164).Bei dem Begriff "andere als private Interessen" darf nicht von einem zu engen Begriff des öffentlichen Interesses ausgegangen werden. So umfasst der Begriff "öffentliches Interesse" jedenfalls mehr als das rein arbeitsplatzbezogen gesehene dienstliche Interesse an der Besorgung des vom Beamten derzeit innegehabten Arbeitsplatzes. Gerade eine Gegenüberstellung der Aufgaben des Beamten (vor und nach der Ausbildung) und der in der Zeit des Karenzurlaubs vermittelten Kenntnisse und deren dienstliche Verwertbarkeit sprechen dafür, dass andere als private Interessen für die Gewährung des Karenzurlaubs maßgeblich waren vergleiche E 24. März 1990, 97/12/0291; E 21. November 2001, 2000/12/0054; E 15. Dezember 2010, 2009/12/0164). Ein rein privates Interesse des Beamten an der Erwerbung der Kenntnisse stellt die Vorbereitung einer Berufstätigkeit außerhalb des Bundesdienstes oder im Rahmen einer Nebenbeschäftigung dar. Die Verwertung der erworbenen Kenntnisse im weiteren Karriereverlauf im Bundesdienst sind als gegen ein rein persönliches Interesse sprechend zu werten(vgl. E 15. Dezember 2010, 2009/12/0164).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120084.L03Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019