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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Wie sich aus § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise und den Bauwich allerdings nur insoweit, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2011/05/0043).Wie sich aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise und den Bauwich allerdings nur insoweit, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2011/05/0043).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050118.L11Im RIS seit
11.08.2017Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017