RS Vwgh 2017/6/27 Ra 2016/05/0118

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 2014 §4 Z21;
BauO NÖ 2014 §4 Z3;
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Wie sich aus § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise und den Bauwich allerdings nur insoweit, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2011/05/0043).Wie sich aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 ergibt, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise und den Bauwich allerdings nur insoweit, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2011/05/0043).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050118.L11

Im RIS seit

11.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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