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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Bauanzeigeverfahrens gegeben sind, in dem den Nachbarn keine Parteistellung zukommt (vgl. auch § 15 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO 2014), haben die Nachbarn aber jedenfalls ein subjektivöffentliches Recht und Parteistellung (Hinweis E vom 21. Mai 2015, 2013/06/0176, mwN). Die Nachbarbeschwerde gegen einen Bescheid, mit dem darüber abgesprochen wird, ob ein bloß bauanzeigepflichtiges Vorhaben gegeben ist, ist daher, auch in Fällen des § 15 Abs. 2 NÖ BauO 2014, zulässig (vgl. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG).Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Bauanzeigeverfahrens gegeben sind, in dem den Nachbarn keine Parteistellung zukommt vergleiche auch Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz NÖ BauO 2014), haben die Nachbarn aber jedenfalls ein subjektivöffentliches Recht und Parteistellung (Hinweis E vom 21. Mai 2015, 2013/06/0176, mwN). Die Nachbarbeschwerde gegen einen Bescheid, mit dem darüber abgesprochen wird, ob ein bloß bauanzeigepflichtiges Vorhaben gegeben ist, ist daher, auch in Fällen des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ BauO 2014, zulässig vergleiche Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050118.L05Im RIS seit
11.08.2017Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017