RS Vwgh 2017/6/27 Ra 2016/05/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2017
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 2014 §6 Abs1;
BauO NÖ 2014 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Wurde eine bescheidmäßige Bewilligung für die Errichtung der Einfriedung erteilt, bedeutet dies, dass sich der im Verfahren beigezogene Nachbar im Falle der Rechtskraft dieser Bewilligung ihm gegenüber in der Folge nicht mehr darauf berufen kann, dass das Bauwerk konsenslos ist, insbesondere kann er die Frage der Konsenslosigkeit in einem baupolizeilichen Verfahren, in dem ihm gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BauO 2014 Parteistellung zukommt, nicht mehr in der Sache geltend machen. Mit der Bewilligung wurde insofern auch über subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn (vgl. § 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 NÖ BauO 2014) abgesprochen, sodass sich das VwG inhaltlich mit der Beschwerde der Nachbarn auseinanderzusetzen hatte (vgl. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG).Wurde eine bescheidmäßige Bewilligung für die Errichtung der Einfriedung erteilt, bedeutet dies, dass sich der im Verfahren beigezogene Nachbar im Falle der Rechtskraft dieser Bewilligung ihm gegenüber in der Folge nicht mehr darauf berufen kann, dass das Bauwerk konsenslos ist, insbesondere kann er die Frage der Konsenslosigkeit in einem baupolizeilichen Verfahren, in dem ihm gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 2014 Parteistellung zukommt, nicht mehr in der Sache geltend machen. Mit der Bewilligung wurde insofern auch über subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, NÖ BauO 2014) abgesprochen, sodass sich das VwG inhaltlich mit der Beschwerde der Nachbarn auseinanderzusetzen hatte vergleiche Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050118.L04

Im RIS seit

11.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten