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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wurde eine bescheidmäßige Bewilligung für die Errichtung der Einfriedung erteilt, bedeutet dies, dass sich der im Verfahren beigezogene Nachbar im Falle der Rechtskraft dieser Bewilligung ihm gegenüber in der Folge nicht mehr darauf berufen kann, dass das Bauwerk konsenslos ist, insbesondere kann er die Frage der Konsenslosigkeit in einem baupolizeilichen Verfahren, in dem ihm gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BauO 2014 Parteistellung zukommt, nicht mehr in der Sache geltend machen. Mit der Bewilligung wurde insofern auch über subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn (vgl. § 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 NÖ BauO 2014) abgesprochen, sodass sich das VwG inhaltlich mit der Beschwerde der Nachbarn auseinanderzusetzen hatte (vgl. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG).Wurde eine bescheidmäßige Bewilligung für die Errichtung der Einfriedung erteilt, bedeutet dies, dass sich der im Verfahren beigezogene Nachbar im Falle der Rechtskraft dieser Bewilligung ihm gegenüber in der Folge nicht mehr darauf berufen kann, dass das Bauwerk konsenslos ist, insbesondere kann er die Frage der Konsenslosigkeit in einem baupolizeilichen Verfahren, in dem ihm gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 2014 Parteistellung zukommt, nicht mehr in der Sache geltend machen. Mit der Bewilligung wurde insofern auch über subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, NÖ BauO 2014) abgesprochen, sodass sich das VwG inhaltlich mit der Beschwerde der Nachbarn auseinanderzusetzen hatte vergleiche Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050118.L04Im RIS seit
11.08.2017Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017