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E6JNorm
62010CJ0591 Littlewoods Retail VORAB;Rechtssatz
Die Rechtsprechung des EuGH zur Mehrwertsteuer, wonach unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten sind (vgl. z.B. das Urteil vom 19. Juli 2012, C-591/10, Littlewoods Retail Ltd u.a., Rn 24 ff, mwN) kommt nicht zum Tragen, weil das Finanzamt und ihm folgend der unabhängige Finanzsenat in unbedenklicher Beweiswürdigung vom Vorliegen einer missbräuchlichen Rechnungslegung ausgegangen sind (vgl. dazu den Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2016, 2013/13/0040). Die gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 kraft Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer wurde nicht unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben (vgl. dazu z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Rz 142).Die Rechtsprechung des EuGH zur Mehrwertsteuer, wonach unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten sind vergleiche z.B. das Urteil vom 19. Juli 2012, C-591/10, Littlewoods Retail Ltd u.a., Rn 24 ff, mwN) kommt nicht zum Tragen, weil das Finanzamt und ihm folgend der unabhängige Finanzsenat in unbedenklicher Beweiswürdigung vom Vorliegen einer missbräuchlichen Rechnungslegung ausgegangen sind vergleiche dazu den Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2016, 2013/13/0040). Die gemäß Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1994 kraft Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer wurde nicht unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben vergleiche dazu z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 11, Rz 142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015130005.L01Im RIS seit
15.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017