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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens war die Frage der Ersatzpflicht des Landes Salzburg für geleistete Aufwendungen aus der gewährten Sozialhilfe bzw. (in weiterer Folge) Mindestsicherung für den Zeitraum ab 1. Dezember 2009. Zur Beurteilung dieser Frage sind für den Zeitraum bis 31. August 2010 die Bestimmungen des § 53 Slbg. SHG 1975 und ab 1. September 2010 (dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Slbg. MSG 2010) die Bestimmungen des § 37 Slbg. MSG 2010 heranzuziehen (vgl. E 29. November 2011, 2010/10/0252), welche sich allerdings in ihrem hier interessierenden Regelungsinhalt nicht unterscheiden. Sowohl nach § 53 Abs. 3 Z. 1 Slbg. SHG 1975 als auch nach § 37 Abs. 1 Z. 1 Slbg. MSG 2010 ist das Land Salzburg zum Ersatz der Kosten für Hilfesuchende verpflichtet, welche sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten haben.Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens war die Frage der Ersatzpflicht des Landes Salzburg für geleistete Aufwendungen aus der gewährten Sozialhilfe bzw. (in weiterer Folge) Mindestsicherung für den Zeitraum ab 1. Dezember 2009. Zur Beurteilung dieser Frage sind für den Zeitraum bis 31. August 2010 die Bestimmungen des Paragraph 53, Slbg. SHG 1975 und ab 1. September 2010 (dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Slbg. MSG 2010) die Bestimmungen des Paragraph 37, Slbg. MSG 2010 heranzuziehen vergleiche E 29. November 2011, 2010/10/0252), welche sich allerdings in ihrem hier interessierenden Regelungsinhalt nicht unterscheiden. Sowohl nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Slbg. SHG 1975 als auch nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, Slbg. MSG 2010 ist das Land Salzburg zum Ersatz der Kosten für Hilfesuchende verpflichtet, welche sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten haben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015100052.L02Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017