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L08015 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG SalzburgNorm
B-VG Art15a;Rechtssatz
Die Ländervereinbarung (VE Sozialhilfe Kostenersatz Beitritt Slbg 1975) nach § 15a B-VG bindet nur die vertragsschließenden Länder selbst. Sollen daraus auch Normunterworfene (hier: Sozialhilfeträger) berechtigt werden, bedarf es einer Transformation in die Rechtsordnung jenes Landes, von dem ein Ersatz begehrt wird (vgl. E 27. Jänner 2011, 2010/10/0051).Die Ländervereinbarung (VE Sozialhilfe Kostenersatz Beitritt Slbg 1975) nach Paragraph 15 a, B-VG bindet nur die vertragsschließenden Länder selbst. Sollen daraus auch Normunterworfene (hier: Sozialhilfeträger) berechtigt werden, bedarf es einer Transformation in die Rechtsordnung jenes Landes, von dem ein Ersatz begehrt wird vergleiche E 27. Jänner 2011, 2010/10/0051).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015100052.L01Im RIS seit
28.07.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017