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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG nicht aus (Hinweis E vom 1. Oktober 1997, 96/09/0007, mwN).Um der Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht aus (Hinweis E vom 1. Oktober 1997, 96/09/0007, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014050050.L04Im RIS seit
11.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018