RS Vwgh 2017/6/27 Ra 2014/05/0050

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG nicht aus (Hinweis E vom 1. Oktober 1997, 96/09/0007, mwN).Um der Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht aus (Hinweis E vom 1. Oktober 1997, 96/09/0007, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014050050.L04

Im RIS seit

11.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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