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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art10 Abs2 ;Rechtssatz
Das Unionsrecht räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, im nationalen Recht zu normieren, dass der Steueranspruch für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen erst bei der Vereinnahmung des Preises entsteht. Den Mitgliedstaaten ist ein gewisses Ermessen hinsichtlich der Festlegung der Gruppen von Steuerpflichtigen, für welche die Istbesteuerung gelten soll, eingeräumt. Die Bestimmung des Umfanges dieser Gruppe und damit der Ausschluss bestimmter Steuerpflichtiger aus dieser Gruppe muss dabei durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. sinngemäß das Urteil des EuGH vom 27. April 2006, C-443/04 und C-444/04, Solleveld, Rn 38). Bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmung ist der unionsrechtlich vorgegebene Rahmen zu beachten, wonach die getroffene Regelung nicht gegen den dem Mehrwertsteuersystem zugrundeliegenden Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechtsformneutralität verstoßen darf (vgl. dazu etwa EuGH vom 13. März 2014, C-599/12, Jetair NV, Rn 53, vom 12. Januar 2006, C- 246/04, Turn- und Sportunion Waldburg, Rn 32, und vom 7. März 2017, C-390/15, RPO, Rn 41).Das Unionsrecht räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, im nationalen Recht zu normieren, dass der Steueranspruch für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen erst bei der Vereinnahmung des Preises entsteht. Den Mitgliedstaaten ist ein gewisses Ermessen hinsichtlich der Festlegung der Gruppen von Steuerpflichtigen, für welche die Istbesteuerung gelten soll, eingeräumt. Die Bestimmung des Umfanges dieser Gruppe und damit der Ausschluss bestimmter Steuerpflichtiger aus dieser Gruppe muss dabei durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein vergleiche sinngemäß das Urteil des EuGH vom 27. April 2006, C-443/04 und C-444/04, Solleveld, Rn 38). Bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmung ist der unionsrechtlich vorgegebene Rahmen zu beachten, wonach die getroffene Regelung nicht gegen den dem Mehrwertsteuersystem zugrundeliegenden Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechtsformneutralität verstoßen darf vergleiche dazu etwa EuGH vom 13. März 2014, C-599/12, Jetair NV, Rn 53, vom 12. Januar 2006, C- 246/04, Turn- und Sportunion Waldburg, Rn 32, und vom 7. März 2017, C-390/15, RPO, Rn 41).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0246 Turn-Sportunion Waldburg VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150045.J02Im RIS seit
09.08.2017Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017