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E6JNorm
62014CJ0518 Senatex VORAB;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 1. Juni 2017, Ro 2015/15/0039, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Berichtigung von Rechnungen befasst, die einem geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Grunde lagen und in denen (lediglich) die gesetzlich anzugebende UID eines Vertragspartners (dort: des leistenden Unternehmers) fehlte, wobei diese fehlende Angabe noch während der Außenprüfung durch die Finanzverwaltung berichtigt wurde. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 15. September 2016, C-518/14, Senatex, in einer solchen Fallkonstellation - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - von einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung auszugehen ist und der Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung daher für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die (zwischenzeitlich berichtigte) Rechnung ursprünglich ausgestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150016.J01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017