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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Weder das B-VG noch das VwGVG 2014 kennen den Begriff "Ermessens(Wert)entscheidungen". Selbst wenn man annehmen wollte, damit seien Ermessensentscheidungen iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG gemeint, wird damit aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Zum einen ist die Prüfungsbefugnis der VwG bei Ermessensentscheidungen durch die Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich geklärt. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 1. März 2016, Ra 2015/11/0106, ausgesprochen, dass seine (umfangreiche) Rechtsprechung zu Art. 130 Abs. 2 B-VG (alt) auf die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Behörden durch die VwG (Art. 130 Abs. 3 B-VG (neu)) übertragbar ist.Weder das B-VG noch das VwGVG 2014 kennen den Begriff "Ermessens(Wert)entscheidungen". Selbst wenn man annehmen wollte, damit seien Ermessensentscheidungen iSd Artikel 130, Absatz 3, B-VG gemeint, wird damit aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Zum einen ist die Prüfungsbefugnis der VwG bei Ermessensentscheidungen durch die Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich geklärt. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 1. März 2016, Ra 2015/11/0106, ausgesprochen, dass seine (umfangreiche) Rechtsprechung zu Artikel 130, Absatz 2, B-VG (alt) auf die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Behörden durch die VwG (Artikel 130, Absatz 3, B-VG (neu)) übertragbar ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070036.J01Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018