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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/09/0120 B 23. Februar 2017 RS 2Stammrechtssatz
Die Strafbemessung unterliegt als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den VwGH im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das VwG ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich sein kann (vgl. B 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0070; E 18. Juni 2014, 2013/09/0141).Die Strafbemessung unterliegt als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den VwGH im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das VwG ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich sein kann vergleiche B 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0070; E 18. Juni 2014, 2013/09/0141).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090016.L03Im RIS seit
07.08.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017