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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0026 E 16. Februar 2017 RS 9Stammrechtssatz
Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde - oder dem Verwaltungsgericht (Hinweis E vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0058, mwN) - ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (Hinweis E vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (Hinweis E vom 27. April 2016, Ra 2015/10/0076).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090015.L01Im RIS seit
07.08.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017