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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112 Abs6;Rechtssatz
Die Bauvollendung eines bewilligten Vorhabens ist der Behörde anzuzeigen (§ 112 Abs. 6 WRG 1959); sodann führt die Wasserrechtsbehörde - amtswegig - ein Überprüfungsverfahren durch. Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren hat sich die Wasserrechtsbehörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen (vgl. E 26. April 2007, 2006/07/0075; E 24. März 2011, 2007/07/0151).Die Bauvollendung eines bewilligten Vorhabens ist der Behörde anzuzeigen (Paragraph 112, Absatz 6, WRG 1959); sodann führt die Wasserrechtsbehörde - amtswegig - ein Überprüfungsverfahren durch. Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren hat sich die Wasserrechtsbehörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen vergleiche E 26. April 2007, 2006/07/0075; E 24. März 2011, 2007/07/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070012.L01Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017