RS Vwgh 2017/6/28 Ra 2017/07/0010

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Veröffentlicht am 28.06.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §9;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Es wäre ein Widerspruch, wenn der (abtretende) Wasserbenutzungsberechtigte auf der einen Seite zur Erhaltung seiner Anlagen bis zur Herstellung des von der Wasserrechtsbehörde nach § 29 WRG 1959 vorgeschriebenen Zustandes verpflichtet wäre, während er auf der anderen Seite seine Anlagen nach Belieben ohne behördliche Bewilligung ändern könnte. Die Änderung einer Anlage, die vor Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung als Wasserbenutzungsanlage diente, ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn das Wasserrecht bereits ex lege erloschen ist und in Folge der Änderung keine Tagwässer mehr benutzt werden.Es wäre ein Widerspruch, wenn der (abtretende) Wasserbenutzungsberechtigte auf der einen Seite zur Erhaltung seiner Anlagen bis zur Herstellung des von der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 29, WRG 1959 vorgeschriebenen Zustandes verpflichtet wäre, während er auf der anderen Seite seine Anlagen nach Belieben ohne behördliche Bewilligung ändern könnte. Die Änderung einer Anlage, die vor Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung als Wasserbenutzungsanlage diente, ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn das Wasserrecht bereits ex lege erloschen ist und in Folge der Änderung keine Tagwässer mehr benutzt werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070010.L06

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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