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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es wäre ein Widerspruch, wenn der (abtretende) Wasserbenutzungsberechtigte auf der einen Seite zur Erhaltung seiner Anlagen bis zur Herstellung des von der Wasserrechtsbehörde nach § 29 WRG 1959 vorgeschriebenen Zustandes verpflichtet wäre, während er auf der anderen Seite seine Anlagen nach Belieben ohne behördliche Bewilligung ändern könnte. Die Änderung einer Anlage, die vor Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung als Wasserbenutzungsanlage diente, ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn das Wasserrecht bereits ex lege erloschen ist und in Folge der Änderung keine Tagwässer mehr benutzt werden.Es wäre ein Widerspruch, wenn der (abtretende) Wasserbenutzungsberechtigte auf der einen Seite zur Erhaltung seiner Anlagen bis zur Herstellung des von der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 29, WRG 1959 vorgeschriebenen Zustandes verpflichtet wäre, während er auf der anderen Seite seine Anlagen nach Belieben ohne behördliche Bewilligung ändern könnte. Die Änderung einer Anlage, die vor Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung als Wasserbenutzungsanlage diente, ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn das Wasserrecht bereits ex lege erloschen ist und in Folge der Änderung keine Tagwässer mehr benutzt werden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070010.L06Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017