Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Von einem vollständigen Wegfall der aus § 50 Abs. 1 WRG 1959 erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschensfalles des § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (Verzicht) kann nicht die Rede sein. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt nicht schon mit dem Zeitpunkt seiner Erklärung des Verzichts auf das Wasserbenutzungsrecht, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem er nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat (vgl. E 25. Oktober 1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994; E 23. Februar 2012, 2010/07/0039).Von einem vollständigen Wegfall der aus Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschensfalles des Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 (Verzicht) kann nicht die Rede sein. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt nicht schon mit dem Zeitpunkt seiner Erklärung des Verzichts auf das Wasserbenutzungsrecht, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem er nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat vergleiche E 25. Oktober 1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994; E 23. Februar 2012, 2010/07/0039).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070010.L05Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017