RS Vwgh 2017/6/28 Ra 2017/07/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §9;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Von einem vollständigen Wegfall der aus § 50 Abs. 1 WRG 1959 erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschensfalles des § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (Verzicht) kann nicht die Rede sein. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt nicht schon mit dem Zeitpunkt seiner Erklärung des Verzichts auf das Wasserbenutzungsrecht, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem er nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat (vgl. E 25. Oktober 1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994; E 23. Februar 2012, 2010/07/0039).Von einem vollständigen Wegfall der aus Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschensfalles des Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 (Verzicht) kann nicht die Rede sein. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt nicht schon mit dem Zeitpunkt seiner Erklärung des Verzichts auf das Wasserbenutzungsrecht, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem er nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat vergleiche E 25. Oktober 1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994; E 23. Februar 2012, 2010/07/0039).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070010.L05

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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