Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 9 WRG 1959 stellt bei der Bewilligungsbedürftigkeit einer Anlagenänderung darauf ab, dass es sich um eine zur Wasserbenutzung dienende Anlage handelt. Das könnte bei einer Anlage fraglich sein, wenn das Wasserbenutzungsrecht erloschen und überdies die Wasserbenutzung eingestellt ist. Es könnte die allein am Wortlaut orientierte Auffassung vertreten werden, eine solche Anlage sei keine Anlage zur Wasserbenutzung (mehr), sodass auch eine Änderung keiner Bewilligung bedürfe. Eine solche Auslegung lässt aber mehrere wesentliche Aspekte außer Betracht. § 9 WRG 1959 regelt den "Normalfall" der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes bzw. der Änderung eines aufrechten Wasserbenutzungsrechtes. Aus der Anknüpfung der Bewilligungsbedürftigkeit einer Anlagenänderung an den Umstand, dass diese der Wasserbenutzung dient, kann daher für den Sonderfall der zu einem erloschenen Wasserbenutzungsrecht gehörigen Anlage nichts gewonnen werden. Dass eine Auslegung des § 9 WRG 1959 dahin, dass die Bewilligungspflicht für Anlagenänderungen nur dann zum Tragen kommt, wenn das Wasserbenutzungsrecht noch nicht erloschen ist und wenn noch eine Wasserbenutzung erfolgt, nicht dem System des WRG 1959 entspricht, wird bei einem Blick auf § 29 WRG 1959 und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. E 25. Oktober 1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994; E 23. Februar 2012, 2010/07/0039) deutlich. Aus § 29 WRG 1959 ergibt sich, dass der (abtretende) Wasserbenutzungsberechtigte nicht bereits mit dem Zeitpunkt des Erlöschens seines Wasserbenutzungsrechtes der aus diesem resultierenden Pflichten enthoben ist.Paragraph 9, WRG 1959 stellt bei der Bewilligungsbedürftigkeit einer Anlagenänderung darauf ab, dass es sich um eine zur Wasserbenutzung dienende Anlage handelt. Das könnte bei einer Anlage fraglich sein, wenn das Wasserbenutzungsrecht erloschen und überdies die Wasserbenutzung eingestellt ist. Es könnte die allein am Wortlaut orientierte Auffassung vertreten werden, eine solche Anlage sei keine Anlage zur Wasserbenutzung (mehr), sodass auch eine Änderung keiner Bewilligung bedürfe. Eine solche Auslegung lässt aber mehrere wesentliche Aspekte außer Betracht. Paragraph 9, WRG 1959 regelt den "Normalfall" der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes bzw. der Änderung eines aufrechten Wasserbenutzungsrechtes. Aus der Anknüpfung der Bewilligungsbedürftigkeit einer Anlagenänderung an den Umstand, dass diese der Wasserbenutzung dient, kann daher für den Sonderfall der zu einem erloschenen Wasserbenutzungsrecht gehörigen Anlage nichts gewonnen werden. Dass eine Auslegung des Paragraph 9, WRG 1959 dahin, dass die Bewilligungspflicht für Anlagenänderungen nur dann zum Tragen kommt, wenn das Wasserbenutzungsrecht noch nicht erloschen ist und wenn noch eine Wasserbenutzung erfolgt, nicht dem System des WRG 1959 entspricht, wird bei einem Blick auf Paragraph 29, WRG 1959 und die dazu ergangene Rechtsprechung vergleiche E 25. Oktober 1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994; E 23. Februar 2012, 2010/07/0039) deutlich. Aus Paragraph 29, WRG 1959 ergibt sich, dass der (abtretende) Wasserbenutzungsberechtigte nicht bereits mit dem Zeitpunkt des Erlöschens seines Wasserbenutzungsrechtes der aus diesem resultierenden Pflichten enthoben ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070010.L04Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017