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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10;Rechtssatz
§ 9 WRG 1959 unterscheidet zwischen der Verleihung des Rechtes zur Benützung des Wassers (Gewässers) und der damit verbundenen Herstellung, Verwendung oder Änderung der dazu notwendigen Anlagen. Gegenstand der Bewilligung nach § 9 WRG 1959 ist die Inanspruchnahme des Gewässers; Anlagen sind nur insoweit Gegenstand einer Bewilligung nach §§ 9 oder 10 WRG 1959, als sie der Wasserbenutzung dienen.Paragraph 9, WRG 1959 unterscheidet zwischen der Verleihung des Rechtes zur Benützung des Wassers (Gewässers) und der damit verbundenen Herstellung, Verwendung oder Änderung der dazu notwendigen Anlagen. Gegenstand der Bewilligung nach Paragraph 9, WRG 1959 ist die Inanspruchnahme des Gewässers; Anlagen sind nur insoweit Gegenstand einer Bewilligung nach Paragraphen 9, oder 10 WRG 1959, als sie der Wasserbenutzung dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070010.L03Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017