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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Erfüllung des Tatbestands gemäß § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 setzt voraus, dass für die Benutzung von Tagwässern oder die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen eine gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 legcit erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehlt (vgl. E 23. Mai 2013, 2011/07/0254). Nur dann, wenn eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung des WRG 1959 gegeben ist, ist die wegen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung angenommene Strafbarkeit rechtens.Die Erfüllung des Tatbestands gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 setzt voraus, dass für die Benutzung von Tagwässern oder die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen eine gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 legcit erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehlt vergleiche E 23. Mai 2013, 2011/07/0254). Nur dann, wenn eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung des WRG 1959 gegeben ist, ist die wegen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung angenommene Strafbarkeit rechtens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070010.L01Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017