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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 2004/I/180;Rechtssatz
Abzugsfähig sind Aufwendungen, die - auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungskosten - zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall an Hand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (vgl. VwGH vom 15. September 2011, 2008/15/0321, VwSlg 8662 F/2011, sowie vom 27. April 2017, Ra 2015/15/0069).Abzugsfähig sind Aufwendungen, die - auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungskosten - zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall an Hand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen vergleiche VwGH vom 15. September 2011, 2008/15/0321, VwSlg 8662 F/2011, sowie vom 27. April 2017, Ra 2015/15/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150065.L02Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017