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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1208;Rechtssatz
Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde der "JS und Mitbesitzer" im Hinblick auf deren angebliche Auflösung durch die Beendigung des Fruchtgenussvertrages zwischen JS und HS einerseits und deren Kindern andererseits zurückgewiesen, weil dadurch die gebildete Personengemeinschaft wieder aufgelöst worden sei. Allerdings bewirkt das Ausscheiden einzelner Personen aus einer Personengemeinschaft, solange noch zumindest zwei Personen als Mitglieder verbleiben, nicht die Beendigung der Gemeinschaft (vgl. zur GesbR Krejci, Gesellschaftsrecht I 258f). Selbst wenn die Fruchtgenussberechtigten bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Fruchtgenussvertrages Mitglieder der Personengemeinschaft gewesen und sodann ausgeschieden sein sollten, würde dies am Weiterbestehen der Gemeinschaft nichts ändern.Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde der "JS und Mitbesitzer" im Hinblick auf deren angebliche Auflösung durch die Beendigung des Fruchtgenussvertrages zwischen JS und HS einerseits und deren Kindern andererseits zurückgewiesen, weil dadurch die gebildete Personengemeinschaft wieder aufgelöst worden sei. Allerdings bewirkt das Ausscheiden einzelner Personen aus einer Personengemeinschaft, solange noch zumindest zwei Personen als Mitglieder verbleiben, nicht die Beendigung der Gemeinschaft vergleiche zur GesbR Krejci, Gesellschaftsrecht römisch eins 258f). Selbst wenn die Fruchtgenussberechtigten bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Fruchtgenussvertrages Mitglieder der Personengemeinschaft gewesen und sodann ausgeschieden sein sollten, würde dies am Weiterbestehen der Gemeinschaft nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150041.L01Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017