Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/17/0084 B 27. Juli 2016 RS 2Stammrechtssatz
Ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG sohin keine Deckung (vgl VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0002).Ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG sohin keine Deckung vergleiche VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090091.L10Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018