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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
In einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten (vgl. E 20. September 2012, 2009/07/0084). Das würde nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Zwangsrechtseinräumung ablehnt.In einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten vergleiche E 20. September 2012, 2009/07/0084). Das würde nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Zwangsrechtseinräumung ablehnt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070130.L02Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017