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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die mangelnde Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur Inanspruchnahme des öffentlichen Wassergutes ist kein ausreichender Grund, eine wasserrechtliche Bewilligung zu versagen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass gegenüber dem öffentlichen Wassergut kein Zwangsrecht eingeräumt werden könne (vgl. B 27. April 2017, Ro 2017/07/0007; E 25. Juli 2002, 2001/07/0069). Auch öffentliches Wassergut unterliegt dem 6. Abschnitt des WRG 1959 (§§ 60 ff legcit). Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein.Die mangelnde Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur Inanspruchnahme des öffentlichen Wassergutes ist kein ausreichender Grund, eine wasserrechtliche Bewilligung zu versagen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass gegenüber dem öffentlichen Wassergut kein Zwangsrecht eingeräumt werden könne vergleiche B 27. April 2017, Ro 2017/07/0007; E 25. Juli 2002, 2001/07/0069). Auch öffentliches Wassergut unterliegt dem 6. Abschnitt des WRG 1959 (Paragraphen 60, ff legcit). Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070130.L01Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017